Waffenaufbewahrung: Sicherheitsstufe A und B in Kürze nicht mehr zulässig?
Jäger besitzen Waffen und diese müssen sicher aufbewahrt werden. Wie diese Aufbewahrung auszusehen hat, ist abhängig von Art und Anzahl der vorhandenen Waffen. Es gibt für Jäger keine Obergrenze an Gewehren, sogenannten Langwaffen, deshalb kann es schon vorkommen, dass der eine Jäger nur eine einzige Flinte im Waffenschrank stehen hat, ein anderer Jäger aber vielleicht 20 Büchsen, Flinten und kombinierte Waffen. Bei Pistolen und Revolver ist das einfacher – Kurzwaffen darf ein Jäger im Normalfall höchstens zwei besitzen.
Je dicker der Waffenschrank, umso schwieriger zu knacken
Waffen werden in speziellen Stahlschränken verschlossen. Diese Waffenschränke gibt es mit verschieden starken Wänden, wodurch sie sich auch vom Gewicht her unterscheiden. Je dicker die Wand, umso schwieriger ist der Schrank von Dieben aufzubrechen. Deshalb werden Waffenschränke in verschiedene Sicherheitsstufen bzw. Widerstandsgrade klassifiziert. Je höher die Sicherheitsstufe, umso mehr Waffen darf ich darin aufbewahren.
Das Waffengesetz mit seinen zugehörigen Verordnungen schreibt nun genau vor, welche und wieviele Waffen ich in den jeweiligen Sicherheitsstufen unterbringen darf. Überschreitet ein Jäger durch den Zukauf von neuen Gewehren die maximal zulässige Anzahl, muss er sich einen neuen Waffenschrank in einer höheren Sicherheitsstufe zulegen. Oder einen zusätzlichen Schrank, damit er seine Waffen auf zwei Schränke verteilen kann.
Die korrekte Waffenaufbewahrung wird von den zuständigen Behörden überprüft. Das geschieht dadurch, dass der Waffenbesitzer eine Rechnung vorlegen muss, die belegt, dass ein Schrank der notwendigen Sicherheitsstufe im Haushalt vorhanden ist. Zusätzlich werden stichprobenartig Hausbesuche bei Waffenbesitzern durchgeführt, um die gesetzeskonforme Waffenaufbewahrung zu kontrollieren.
Der Regierungsplan: Widerstandsgrad 0 und 1 ist Mindestanforderung – Sicherheitsstufe A und B nicht mehr zulässig
Am häufigsten findet man die niedrigeren Sicherheitsstufen A und B bzw. S1 und S2 bei Jägern. Es sind die günstigeren Waffenschränke und vom Gewicht her noch halbwegs handlebar.
Genau diese Waffenschränke sollen nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung aber bald nicht mehr zulässig sein. Das hat zwei Gründe: Zum einen sind die aktuell geltenden Aufbewahrungsvorschriften komplex, wodurch es immer wieder zu versehentlichen Ordnungswidrigkeiten kommt. Zum anderen soll das allgemeine Sicherheitsniveau erhöht werden. Nicht, dass es zu vermehrten Diebstählen oder Ähnlichem gekommen ist. Nein, es geht eher darum, der Bevölkerung einen behördlichen Aktionismus vorzugaukeln, um in Zeiten des wachsenden Terrorismus eine vermeintliche Sicherheit zu garantieren. Wie wenn ein IS-Kämpfer mit Opas Drilling einen Anschlag verüben würde!
Das Ziel: stark vereinfachte Regelung für die Aufbewahrung von Waffen
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Waffenrechts („Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften“) erarbeitet und Ende Januar dem Bundesrat zur Stellungnahme vorgelegt. Der Bundesrat hat heute eine Stellungnahme dazu abgegeben. Zeitgleich hat der Bundestag über das Gesetz debattiert und den vorgelegten Entwurf in die Ausschüsse zur weiteren Beratung verwiesen. In dem Entwurf heißt es in Bezug auf die Sicherheit:
„Die Vorgaben bezüglich der Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition sind in Teilen überholt und gewährleisten keinen ausreichenden Sicherheitsstandard“
Ziel sei es:
„(…) das Waffenrecht leichter verständlich und damit besser anwendbar zu machen.“
Daher sieht der Entwurf vor, künftig nur noch Waffenschränke der höheren Widerstandsgrade 0 und 1 anzuerkennen, die niedrigeren Sicherheitsstufen A und B dagegen nicht mehr zuzulassen. Das Resultat ist eine stark vereinfachte Regelung für die Aufbewahrung von Waffen.
Der Entwurf sieht folgende neue Regelungen für die Waffenaufbewahrung vor:
Bestandsschutz: Was man vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes besitzt, bleibt rechtmäßig
Da der Aufwand für Waffenbesitzer, sämtliche Waffenschränke der Stufen A und B durch solche der Widerstandsgrade 0 und 1 zu ersetzen sehr hoch wäre, enthält der Gesetzentwurf auch eine „Besitzstandsregelung“, die heute von der Länderkammer befürwortet wurde. Diese besagt, dass bereits im Besitz befindliche Waffenschränke von der neuen Regelung ausgenommen werden sollen. Wer also bereits einen Waffenschrank A oder B bzw. S1 oder S2 sein Eigen nennt, muss diesen nicht ersetzen. Die Gesetzesänderung würde nur Neuanschaffungen betreffen.
Wer sich noch einen vergleichsweise günstigen Waffenschrank A oder B kaufen will, muss das demzufolge vor dem Inkrafttreten des Gesetzes tun. Einen Vorteil haben die neuen Aufbewahrungsvorschriften aber tatsächlich: dieser Wirrwarr mit Überkreuzaufbewahrung, Innentresoren und Verankerung hat endlich ein Ende.
Nachtrag vom 07.06.2017:
Es gab einige Nachfragen, ob der Bestandsschutz auch gilt, wenn man sich jetzt noch einen A- oder B-Schrank kauft, aber erst nach Verabschiedung des Gesetzes eine Waffenbesitzkarte ausgestellt bekommt. Das geht leider nicht. Entscheidend ist der Zeitpunkt, an dem der Behörde nachgewiesen wird, wo eine oder mehrere im Besitz befindliche Waffen aufbewahrt werden. Zeigt der Waffenbesitzer den A- oder B-Schrank noch rechtzeitig bei seiner Aufsichtsbehörde an, bevor das neue Waffengesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird, genießt der Waffenschrank jedoch Bestandsschutz.
Nachtrag vom 05.07.2017:
Gesetz zur geänderten Waffenaufbewahrung in Kraft getreten!
Heute wurde die Änderung zum Waffengesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit tritt das Gesetz ab morgen, 06.07.2017 in Kraft. Es kam wie angekündigt:
Für erforderliche (!) Aufbewahrungsbehältnisse der Sicherheitsstufe A und B, die vor dem 06.07.2017 angeschafft und bei der zuständigen Behörde angezeigt (!) waren, gilt ein Bestandsschutz. “Erforderlich” ist ein Aufbewahrungsbehältnis, wenn es für die Anzahl der im Besitz befindlichen Waffen benötigt wird. Für nur zwei Langwaffen wären demnach keine zwei A-Schränke erforderlich. Wiederum erforderlich wären sie allerdings, wenn ich einen Haupt- und einen Nebenwohnsitz habe. Auch wenn der A-Schrank so klein ist, dass tatsächlich nur eine Langwaffe hineinpasst, wäre ein zweiter Schrank erforderlich. Ich denke aber nicht, dass die zuständigen Behörden hier so kleinlich sind. Aufbewahrungsbehältnisse mit Bestandsschutz können weiter wie folgt verwendet werden:
7 Kommentare
Ich selbst habe eine Schusswaffe. Dennoch finde ich, dass man den Umgang damit noch stärker beschränken muss, wie hier angesprochen. Aber im Großhandel von Sportwaffen findet man auch alles.
Mein Waffenschrank B (Gekauft vor 2017) wurde vom Ordnungsamt Lübeck bis zum 05.11.23 nicht beanstandet ! Auf Aufforderung des Ordnungsamtes hatte ich per Rechnung vom Schrank und Bildern vom Standort und Verschraubung des Schrankes an Wand und Boden den ordnungsgemäßen Aufbewahrungsort für meine Waffen angezeigt, ohne Beanstandung durch das Amt !
Jetzt, am 05.11.23, Kontrolle zur Aufbewahrung der Waffen durch das Ordnungsamt und Übergabe an dir Bußgeldstelle weil Waffenschrank B ! Von Bestandschutz hat das Amt noch nichts gehört !
Weil Weiterhin nichts gegen illegalen Waffenbesitz getan wird (staatliches Vollversagen), hält man sich eben an die Legalen !
Durch die neue Regelung muss ich mir wohl auch einen neuen Waffenschrank kaufen. In dieser Hinsicht möchte ich mich gerne beraten lassen. Den alten werde ich versuchen zu verkaufen oder verschenken.
Moin Mari,
für erforderliche Aufbewahrungsbehältnisse der Sicherheitsstufe A und B, die vor dem 06.07.2017 angeschafft wurden, gilt ein Bestandsschutz.
Die Schlüssel müssen in einem mindestens gleichwertigen Behältnis verwahrt werden.
Gem. ZA12WaffR.Essen@polizei.nrw.de, reicht als Aufbewahrungsbehältnis für den Schlüssel die Stufe B aus.
Gruß Eduard
Das darf so leider nicht sein. Es muss ein Metallschrank mit einem Schwenkriegelschloss sein!
Nette Grüß
Rainer L.
Muss es immer ein Blechschrank sein für die Munition? Ich habe einen Küchenschrank von Ikea genommen mit einem Schloss und Riegel davor.
Ist die zulässig?
Ein sehr aktueller und übersichtlicher Artikel! Da bleiben wirklich keine Fragen offen.